Inhaltsverzeichnis
- Was ein Haftungsausschluss für Geschäftsführer leisten kann
- Der Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- Wann Ihr Privatvermögen trotzdem haftet
- Haftungsausschluss im Anstellungsvertrag und in der Satzung
- Entlastung, Verzicht und Freistellung: die Unterschiede
- D&O-Versicherung: was sie abdeckt und wo sie endet
- In der Krise: Antragspflicht und Zahlungsverbot
- Schritt für Schritt: ein konkretes Haftungsrisiko prüfen
- Fazit
- Häufig gestellte Fragen
Zuletzt aktualisiert: 18. Oktober 2026
Was ein Haftungsausschluss für Geschäftsführer leisten kann
Ein Haftungsausschluss soll das persönliche Risiko des Geschäftsführers einer GmbH oder UG begrenzen. Das ist nur teilweise möglich: Das GmbH-Recht erlaubt es den Gesellschaftern, die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zu mildern. Gegenüber Gläubigern, Finanzamt und Sozialversicherung bleibt die gesetzliche Haftung dagegen bestehen.
Innenhaftung und Außenhaftung
Für jede Gestaltung ist zuerst zu klären, gegenüber wem die Haftung begrenzt werden soll:
- Innenhaftung: Haftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, vor allem nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Hier können Anstellungsvertrag, Satzung und Gesellschafterbeschlüsse ansetzen – mit den unten beschriebenen Grenzen.
- Außenhaftung: Haftung gegenüber Dritten, etwa nach §§ 34, 69 AO für Steuern, nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB für Sozialversicherungsbeiträge oder aus Insolvenzverschleppung. Ein Vertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ändert daran nichts.
- Organhaftung statt Arbeitnehmerhaftung: Die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer gelten nach herrschender Meinung für die Organtätigkeit des Geschäftsführers nicht.
Der Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt er seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG); mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner.
Zum Pflichtenkreis gehören unter anderem:
- Organisation und Überwachung der Geschäftsabläufe, auch bei Ressortverteilung
- Buchführung (§ 41 GmbHG), Aufstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Unternehmensregister
- Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei Fälligkeit
- Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG) und rechtzeitiger Insolvenzantrag
Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, für die GmbH entsprechend anerkannt): Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sie schützt Ermessensentscheidungen, nicht die Verletzung gesetzlicher Pflichten.
Wann Ihr Privatvermögen trotzdem haftet
In folgenden typischen Konstellationen haftet der Geschäftsführer persönlich – ein vertraglicher Haftungsausschluss hilft hier nicht oder nur eingeschränkt:
- Steuern: Werden Steuern der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO persönlich gegenüber dem Finanzamt.
- Sozialversicherung: Für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB; das ist zugleich eine Straftat.
- Insolvenzverschleppung: Bei verspätetem Antrag (§ 15a InsO) haftet er Gläubigern auf Schadensersatz, insbesondere Neugläubigern, die nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge geschlossen haben.
- Zahlungen nach Insolvenzreife: Er muss der Gesellschaft verbotene Zahlungen erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO). Ein Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft über diesen Anspruch ist grundsätzlich unwirksam.
- Verbotene Auszahlungen an Gesellschafter: Für Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG haftet er nach § 43 Abs. 3 GmbHG; insoweit hilft auch ein Gesellschafterbeschluss nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
- Eigene Erklärungen: Persönliche Bürgschaften, Garantien oder unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) begründen eine eigene Haftung.
Einen Überblick über die Unterschiede zwischen GmbH und UG finden Sie in unserem Beitrag Geschäftsführerhaftung bei GmbH und UG – die Regeln sind im Wesentlichen identisch.
Haftungsausschluss im Anstellungsvertrag und in der Satzung

Die Haftung gegenüber der Gesellschaft lässt sich im Anstellungsvertrag oder in der Satzung mildern. Darüber entscheiden die Gesellschafter: Sie sind für den Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags zuständig, eine Satzungsregel erfordert eine notariell beurkundete Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit (§ 53 GmbHG).
Was zulässig ist
- Milderung des Haftungsmaßstabs: Die Haftung für leichte (einfache) Fahrlässigkeit kann ausgeschlossen werden.
- Haftungshöchstbetrag: Eine summenmäßige Begrenzung ist für leichte Fahrlässigkeit möglich, etwa auf eine Jahresvergütung oder die D&O-Deckungssumme.
- Verkürzung der Verjährung: Die fünfjährige Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG kann verkürzt werden, soweit keine Ansprüche nach § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen sind (BGH, Urteil vom 16.09.2002 – II ZR 107/01).
- Kurze Geltendmachungsfristen für Ansprüche der Gesellschaft innerhalb derselben Grenzen.
Wo die Grenzen liegen
- Vorsatz: Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
- Grobe Fahrlässigkeit: Ob auch sie ausgeschlossen werden kann, ist umstritten. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
- Gläubigerschutz: In den Fällen des § 43 Abs. 3 GmbHG (Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG, Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 GmbHG) und bei der Erstattungspflicht nach § 15b InsO ist eine Beschränkung unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
- Außenhaftung: Gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Gläubigern wirkt keine Klausel.
Formulierungsbeispiel für den Anstellungsvertrag
Ein Formulierungsbeispiel, das vor der Verwendung im Einzelfall von einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden sollte:
„Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für Schäden aus der Verletzung seiner Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansprüche der Gesellschaft verjähren in zwei Jahren ab Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Umständen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach § 43 Abs. 3 GmbHG und § 15b InsO, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.“
Die Klausel mildert die Innenhaftung bei leichter Fahrlässigkeit und verkürzt die Verjährung. Sie schützt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und hat keine Wirkung gegenüber Dritten.
Regelung in der Satzung
Eine Regelung in der Satzung bindet auch künftige Gesellschafter und kann nicht allein durch Änderung des Anstellungsvertrags beseitigt werden. Häufig wird sie als Öffnungsklausel formuliert, etwa:
„Die Gesellschafterversammlung kann die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft im Anstellungsvertrag für leichte Fahrlässigkeit ausschließen und die Verjährung von Ersatzansprüchen verkürzen, soweit dem zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.“
| Gestaltungsmittel | Wirkt gegenüber | Grenzen |
|---|---|---|
| Klausel im Anstellungsvertrag | Gesellschaft | Kein Ausschluss bei Vorsatz; grobe Fahrlässigkeit umstritten; § 43 Abs. 3 GmbHG, § 15b InsO |
| Klausel in der Satzung | Gesellschaft, auch künftige Gesellschafter | Wie Anstellungsvertrag; keine Wirkung gegenüber Dritten |
| Entlastung | Gesellschaft | Nur erkennbare Vorgänge; nicht soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich |
| Verzicht / Generalbereinigung | Gesellschaft | Nicht soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich (§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9b GmbHG, § 15b Abs. 4 InsO) |
| Freistellung | Gesellschaft (Innenverhältnis) | Gläubiger bleiben berechtigt; in der Insolvenz der Gesellschaft praktisch wertlos |
| D&O-Versicherung | Versicherer | Kein Schutz bei Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung; Deckungssumme |
Entlastung, Verzicht und Freistellung: die Unterschiede
Entlastung, Verzicht, Freistellung und D&O-Versicherung werden oft mit einem Haftungsausschluss verwechselt. Sie wirken jedoch unterschiedlich.
Die Instrumente im Überblick
Entlastung: Die Gesellschafter billigen die Geschäftsführung für einen abgelaufenen Zeitraum (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Gesellschaft verliert damit Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren.
Generalbereinigung: Ein weitergehender Beschluss oder Vertrag, mit dem die Gesellschaft auch auf unbekannte Ansprüche verzichtet. Er kommt vor allem beim Ausscheiden eines Geschäftsführers vor.
Verzicht und Vergleich: Die Gesellschaft verzichtet auf einen konkreten Anspruch oder einigt sich über ihn.
Freistellung: Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Geschäftsführer von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Dritte kann den Geschäftsführer trotzdem in Anspruch nehmen; der Geschäftsführer hat dann nur einen Anspruch gegen die Gesellschaft – der in deren Insolvenz kaum etwas wert ist.
D&O-Versicherung: Sie ist kein Haftungsausschluss, sondern eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die die Gesellschaft für ihre Organe abschließt. Sie zahlt berechtigte Ansprüche im Rahmen der Deckungssumme und wehrt unberechtigte ab.
Vergleichstabelle
| Instrument | Wirkung | Voraussetzung | Reichweite | Grenzen |
|---|---|---|---|---|
| Entlastung | Präklusion erkennbarer Ansprüche | Gesellschafterbeschluss | Abgelaufener Zeitraum, nur gegenüber der Gesellschaft | Nicht erkennbare Vorgänge; Gläubigerschutz |
| Generalbereinigung | Verzicht auch auf unbekannte Ansprüche | Gesellschafterbeschluss bzw. Vereinbarung | Nur gegenüber der Gesellschaft | Gläubigerschutz (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 15b InsO) |
| Verzicht / Vergleich | Erlöschen eines konkreten Anspruchs | Gesellschafterbeschluss, Vereinbarung | Konkreter Anspruch | Gläubigerschutz |
| Freistellung | Gesellschaft übernimmt Ansprüche Dritter | Vereinbarung, meist im Anstellungsvertrag | Nur Innenverhältnis | Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft; Kapitalerhaltung |
| D&O-Versicherung | Zahlung bzw. Abwehr von Ansprüchen | Versicherungsvertrag der Gesellschaft | Innen- und Außenhaftung im Rahmen der Bedingungen | Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung, Deckungssumme, Ausschlüsse |
Typische Fehlannahmen
- „Die Entlastung befreit mich von allen Ansprüchen.“ Falsch: Sie erfasst nur Vorgänge, die die Gesellschafter erkennen konnten, und wirkt nicht gegenüber Dritten.
- „Ein Verzicht der Gesellschaft schützt mich auch gegenüber Gläubigern.“ Falsch: Er wirkt nur zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer und ist bei Gläubigerschutzansprüchen teilweise unwirksam.
- „Die D&O-Versicherung deckt alles ab.“ Falsch: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen sind nicht gedeckt; weitere Ausschlüsse hängen von den Bedingungen ab.
D&O-Versicherung: was sie abdeckt und wo sie endet
Die D&O-Versicherung ist in der Praxis der wichtigste finanzielle Baustein, um das Haftungsrisiko abzufedern. Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft, versichert sind die Organmitglieder. Gedeckt sind in der Regel Ansprüche der Gesellschaft und Dritter wegen Pflichtverletzungen sowie die Kosten der Anspruchsabwehr. Wo der Schutz endet:
- Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung: Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistet der Versicherer nicht (§ 103 VVG); wissentliche Pflichtverletzungen sind nach den üblichen Bedingungen ausgeschlossen.
- Geldstrafen und Bußgelder sind nicht versichert.
- Erstattungsansprüche nach § 15b InsO, Steuer- und Sozialversicherungshaftung: Ob sie gedeckt sind, hängt vom Bedingungswerk ab.
- Selbstbehalt: Für GmbH-Geschäftsführer ist er – anders als für Vorstände einer AG (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) – gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber häufig vereinbart.
- Claims-made-Prinzip: Maßgeblich ist meist, dass der Anspruch während der Vertragslaufzeit erhoben wird; achten Sie auf Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist.
Welche Absicherung ohne Versicherung möglich ist, zeigt unser Beitrag Haftungsschutz für Geschäftsführer ohne Versicherung.
In der Krise: Antragspflicht und Zahlungsverbot
Das höchste Risiko für das Privatvermögen entsteht in der Krise der Gesellschaft. Hier hilft kein Haftungsausschluss, sondern nur rechtzeitiges Handeln:
- Insolvenzantragspflicht: Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Verstöße sind strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO).
- Zahlungsverbot: Nach Eintritt der Insolvenzreife sind nur noch Zahlungen zulässig, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO). Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sind innerhalb der Antragsfrist nur erlaubt, solange ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Antrags gearbeitet wird (§ 15b Abs. 2 InsO).
- Steuern: Wer seine Antragspflicht erfüllt, verletzt keine steuerlichen Pflichten, wenn er zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Insolvenzgerichts Steuern nicht zahlt (§ 15b Abs. 8 InsO). Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind dagegen weiter abzuführen.
- Dokumentation: Liquiditätsplanung, Fortführungsprognose und Beratungen schriftlich festhalten.
Vertiefend: Insolvenzverschleppung: Strafen und Risiken und Haftungsschutz für Geschäftsführer im Krisenfall.
Schritt für Schritt: ein konkretes Haftungsrisiko prüfen
- Risiko benennen: Welche Pflicht ist betroffen – Steuern, Sozialversicherung, Insolvenzantrag, Kapitalerhaltung oder eine unternehmerische Entscheidung?
- Anspruchsteller bestimmen: Gesellschaft (Innenhaftung) oder Dritte (Außenhaftung)?
- Verschulden einordnen: Leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz?
- Vertragslage prüfen: Was regeln Satzung, Anstellungsvertrag und D&O-Police? Wurde Entlastung erteilt?
- Dokumentation sichten: Gibt es Protokolle, Beschlüsse, Weisungen der Gesellschafter und Beratungsnachweise?
- Maßnahme festlegen: Klausel anpassen, Versicherungsschutz prüfen, Ressortverteilung schriftlich regeln, rechtlichen Rat einholen – in der Krise den Insolvenzantrag rechtzeitig stellen.
Fazit
Ein Haftungsausschluss für Geschäftsführer ist im Verhältnis zur Gesellschaft für leichte Fahrlässigkeit möglich und kann mit einer kürzeren Verjährung kombiniert werden. Bei Vorsatz, bei den Gläubigerschutzansprüchen und gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Gläubigern greift er nicht.
Companies24 begleitet Unternehmer seit 1995 bei Gründung, Kauf und Auflösung von Gesellschaften. Wenn Sie vor der Wahl der Rechtsform stehen, lesen Sie auch Beste Rechtsform bei hohem Haftungsrisiko oder informieren Sie sich, wie Sie eine GmbH gründen oder eine UG gründen. Die Gestaltung konkreter Haftungsklauseln sollten Sie von einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Geschäftsführer seine Haftung vertraglich ganz ausschließen?
Nein. Gegenüber der eigenen Gesellschaft können die Gesellschafter die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, der Höhe nach begrenzen und die Verjährung verkürzen. Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB); ob auch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, ist umstritten. Unwirksam ist eine Beschränkung zudem in den Fällen des § 43 Abs. 3 GmbHG und des § 15b InsO, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Gegenüber Dritten wirkt eine Klausel zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ohnehin nicht.
Kann ich die Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausschließen?
Nein. Die Haftung für Steuern der Gesellschaft (§§ 34, 69 AO) und für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) besteht kraft Gesetzes gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern. Eine Vereinbarung mit der Gesellschaft ändert daran nichts. Die Steuerhaftung setzt allerdings Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.
Was bewirkt die Entlastung durch die Gesellschafter?
Mit der Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) billigen die Gesellschafter die Geschäftsführung für einen abgelaufenen Zeitraum. Die Gesellschaft kann danach keine Ersatzansprüche mehr geltend machen, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Nicht erfasst sind Vorgänge, die nicht erkennbar waren, sowie Ansprüche, soweit deren Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Geschäftsführer nicht.
Was deckt eine D&O-Versicherung nicht ab?
Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (§ 103 VVG) und nach den üblichen Bedingungen bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Geldstrafen und Bußgelder sind nicht versichert. Ob Erstattungsansprüche nach § 15b InsO sowie die Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab und sollte vor Vertragsschluss geprüft werden.
Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Fristen sind Höchstfristen: Ist eine Sanierung aussichtslos, muss der Antrag sofort gestellt werden. Ab Insolvenzreife gilt außerdem das Zahlungsverbot des § 15b InsO.





