01/10/2019

Jetzt wird es ernst für die LTD, wird es ?

BREXIT – Update 01.10.2019

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Jetzt wird es ernst für die LTD, wird es ?

Aktuell ist der Brexit zum 31.10.2019 zu erwarten – es sei denn, das britische Unterhaus segnet bis dahin das bereits mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen ab. In diesem Fall werden die Rechtswirkungen des Austritts erst am 01.01.2021 eintreten.

Wie geht es mit der britischen Limited weiter?

Diese Frage stellen sich Unternehmer – aktuell mehr als 10.000 – die mit einer LTD in Deutschland unternehmerisch tätig sind. Mit dem – harten – Brexit können sich „deutsche LTDs“ nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU berufen. Wenn sich der Verwaltungssitz (also der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet) in Deutschland, der Registersitz aber in England befindet, besteht durch den BREXIT  die Gefahr, dass die Rechtsform der LTD ( der limitierten Haftung ) möglicherweise in Deutschland nicht mehr anerkannt wird. Die Grundlage für diese Anerkennung ist die sogenannte „Sitztheorie“, die 2003 vom EuGH speziell für Gesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten gekippt.

Wird es für LTD´s Bestandsschutz geben?

Es wird spekuliert, dass es für Limiteds die vor dem Brexit gegründet wurden, eine Art Bestandsschutz geben wird. Im Fachblatt GmbH-Rundschau heißt es, dass „es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen – hier also die Etablierung einer Ltd. in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf.“ (Quelle: GmbHR Heft 9/2016; Bode/Bron: Brexit als Risiko für die Limited und LLP? ). Hintergrund ist der Vertrauensschutz, der einen wesentlichen Pfeiler des Rechtsstaats bildet – der Bürger muss sich auf das Recht verlassen können. Das gilt sowohl im deutschen wie auch im europäischen Rechtssystem.

MoMiG spricht für LTD

Vor der GmbH-Reform 2008 ( MoMiG ) galt noch die Regel bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass deutsche GmbH‘s ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben müssen. Dies wurde mit dem MoMiG gekippt und nun kann das deutsche Recht nicht mehr von Gesellschaften aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten verlangen, dass diese ihren Verwaltungssitz in ihrem Herkunftsland haben müssen, was für die rechtliche Anerkennung englischer Limiteds im deutschen Recht spricht.

Zudem werden in Deutschland auch Gesellschaften aus Ländern die nicht der EU angehören aber dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) angehören (z.B. Norwegen) ebenso anerkannt wie Gesellschaften aus anderen EU-Staaten. Großbritannien ist übrigens auch Mitglied im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Dann wäre es wahrscheinlich, dass englische Limiteds ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland unabhängig vom Brexit dann behalten, wenn Großbritannien einen – harten – BREXIT vollzieht, aber nicht zusätzlich auch noch aus dem EWR ausscheidet. Es bleibt daher abzuwarten, wie deutsche Gerichte zukünftig entscheiden.

LTD – nach BREXIT – ohne Rechtsfähigkeit?

Setzt sich nach dem BREXIT in der Rechtsprechung die Aberkennung der Rechtsfähigkeit einer LTD durch, dann hätte das zur Folge, dass die LTDs als „nicht existent“ gelten. In diesem Fall wird die LTD rechtlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Wenn die LTD nur einen einzigen Gesellschafter hat, würde sie wie ein Einzelunternehmen behandelt. In beiden Fällen gilt: Die Haftungsbeschränkung entfällt.

Steuerlich ändert sich nichts!

In Vorbereitung auf den BREXIT wurde Anfang 2019 vom Bundestag das BREXIT-Steuerbegleitgesetz verabschiedet. Darin wurde im Wesentlichen bestimmt, dass der BREXIT sich NICHT auf die steuerliche Anerkennung von LTDs auswirkt. Das ist insofern wichtig, weil zu befürchten war, dass durch den BREXIT eine Liquidationsbesteuerung – einschließlich der Auflösung stiller Reserven – zum Tragen gekommen wäre. LTD Unternehmer können daher zumindest in diesem Fall aufatmen! Steuerlich kann ihnen der BREXIT egal sein, so lange ihre LTD im englischen Handelsregister eingetragen bleibt.

 

Disclaimer:

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Bei konkreten Fragen zur Wegzugsbesteuerung sollte unbedingt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand November 2025 und können durch spätere Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt sein.

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