16/04/2019

Dürfen Gründungsaufwand und Stammkapital übereinstimmen ?

Dürfen Gründungsaufwand und Stammkapital übereinstimmen ?

Wenn die zu übernehmenden Gründungskosten das Stammkapital überschreiten und die UG bereits überschuldet ist, wenn sie eingetragen? Müsste der Geschäftsführer mit der Eintragung der UG gleich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen?

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Gründungsaufwand bei der GmbH ?

Wer eine GmbH gründet, will in der Regel, nicht privat auf den Gründungskosten sitzenbleiben. Der Gründungsaufwand kommt der  GmbH zugute und diese soll auch die Gründungskosten finanziell tragen. So lautet die weit verbreitete Ansicht unter Gründern.

Das ist kein Problem, wenn die Gründungskosten nur in moderater Höhe anfallen, und die GmbH mit einem entsprechendem Stammkapital ausgestattet ist. Für Gründungskosten gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze. Vorraussetzung ist die Gründung mit einer individuellen Satzung!

In dieser Satzung müssen die zu übernehmenden Gründungskosten gesondert benannt werden (§ 26 Abs. 2 Aktiengesetz/AktG). Als ‚Pi­ mal-Daumen‘-Regel können Sie sich folgendes merken: Die Registergerichte akzeptieren die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Stammkapitals. Wer höhere Gründungskosten angibt sollte sich auf Nachfragen des Handelsregisters einstellen und diese auch zu­friedenstellend beantworten können. Eine genaue Auflistung der Gründungskosten hilft.

Gründungsaufwand bei einer UG ?

Auch die Gründer einer UG (haftungsbeschränkt) möchten das die UG die Gründungskosten selbst trägt. Die UG kann bereits mit einem Stammkapital in Höhe von 1 EUR gegründet werden. Von 1 EUR sind 10 % = 10 Cent. Greift die Regel da auch?“ Das ist in der Tat ist ein riesengroßes Problem. Wenn eine UG mit geringem Kapital gegründet wird und auch die Gründungskosten übernimmt, ist sie mehr oder weniger bereits vom Startschuss an überschuldet und damit insolvenzreif.

Gründungsaufwand = Stammkapital ?

Darf das Handelsregister die Eintragung einer UG ablehnen, wenn das Stammkapital durch die übernommenen Gründungskosten aufgebraucht wird? Wenn beispielsweise zwei Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine UG zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und der Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital in Höhe von 1.000 EUR vorsieht. Die von der UG zu übernehmenden Gründungskosten betragen ebenfalls 1.000 €.

In diesem Fall hatte das Registergericht die Eintragung der UG im Handelsregister abgelehnt. Die Begründung lautete: Die Gründungskosten betragen ja 100 % des Stammkapitals! Die Beschränkung der Gründungskosten auf max 300 EUR wie im Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-GmbH vorgesehen ist, wurde gefordert.

Registergericht darf Eintragung nicht ablehnen !

Die beiden GGF klagten mit Erfolg! Das Kammgericht (KG) Berlin (Az. 22 W 67/14) war nicht der Ansicht des Registergerichts. Die Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG ist nicht verletzt, wenn der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau mit dem vereinbarten Stamm­kapital übereinstimme.

Nach Ansicht der Berliner Richter darf das Registergericht nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbH-Gesetz die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen.

Im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter muss ’nur‘ sichergestellt sein, dass aus der Satzung ersichtlich ist, inwieweit das Stammkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Und wenn diese Bedingung erfüllt ist, dann ist es auch gut so.

Das bedeutet, dass § 26 Abs. 2 AktG, der sowohl für die GmbH als auch für haftungsbeschränkte UGs gilt, nicht vorschreibt wie hoch der Gründungsaufwand höchsten sein darf. Er schreibt lediglich vor, dass der Gründungsaufwand erkenn­bar sein muss und deshalb in der Satzung gesondert ausgewiesen werden muss.

Also ist es egal, ob der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründungsaufwand genau dem Stammkapital entspricht oder darunter liegt. Es sind weder die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Ein-Personengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 € noch die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals anzuwenden.

Sie können schon gar nicht die Eintragung blockieren!

Wer bei der Gründung einer UG keine Überraschung erleben will, sollte auf unsere Erfahrung zurückgreifen. Wir gründen seit dem Inkraftreten des MoMiG zum 01.11.2008 für Gründer haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften. Hier können Sie mit uns Ihre UG gründen, oder mit dem UG-Navigator im „Do it yourself“ Verfahren eine UG in 7 Tagen selbst gründen. Alternativ können Sie eine unserer Vorrats-GmbH´s innerhalb von 24h erwerben und damit den gesamten Gründungsprozess abkürzen.

 

Disclaimer:

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Bei konkreten Fragen zur Wegzugsbesteuerung sollte unbedingt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand November 2025 und können durch spätere Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt sein.

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