01/08/2019

Beantragung der A1 Bescheinigung nur noch elektronisch möglich

EU – Europäische Union

C24-eXperience-Club

Nicht das Unternehmen schützt Sie -
sondern die Struktur dahinter!

Eine UG, GmbH, oder auch eine LLC ist kein Schutzschild!
Entscheidend ist, wie Ihr Unternehmen aufgebaut, kombiniert und strategisch eingesetzt wird.
Im C24 eXperience Club erhalten Sie exklusiven Zugang zu 30 Jahren Praxiswissen
über die Strukturen, die Unternehmer wirklich absichern.

Diskret. Substanziell. Nicht für jedermann.

Beantragung der A1 Bescheinigung nur noch elektronisch möglich

Seit dem 1. Juli 2019 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ausschließlich per Online-Antrag möglich.

Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass bei einer vorrübergehenden Auslandstätigkeit der Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

Der Arbeitgeber händigt den Ausdruck des Sozialversicherungsträgers seinem Mitarbeiter aus. Dieser Ausdruck ist gleichzeitig die Original-A1-Bescheinigung. Der Mitarbeiter muss diese Bescheinigung bei seiner Auslandsreise mitführen. Fraglich ist, ob bei kurzen Aufenthalten oder kurzfristigen Geschäftsreisen so eine Bescheinigung ebenfalls beantragt werden muss oder ob es nicht ausreicht, diese später bei Bedarf zu beantragen und nachzureichen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Frage untersucht. Im Juni 2019 hat es eine Handhabung für A1-Bescheinigung bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz veröffentlicht. Darin legt sich das BMAS fest, dass man bei nicht regelmäßigen, kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung verzichten kann, da es nicht zweckmäßig ist.

Da aber die Handhabung nicht rechtsverbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften relevant sind, sollten vor jedem Auslandsaufenthalt die Rechtslage oder die Praktiken des „Entsendestaates“ überprüft werden. Vielleicht bringt aber die Handhabung neue Impulse und Lösungsansätze und trägt zur Vereinheitlichung bei.

Quelle: BDAE Gruppe

 

Disclaimer:

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Bei konkreten Fragen zur Wegzugsbesteuerung sollte unbedingt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand November 2025 und können durch spätere Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt sein.

DAO-CAPITAL-SYSTEM
Finanzierung, ohne Bank & Sicherheiten
Wer heute noch Banken braucht, hat morgen ein Problem!

Sichern Sie sich jetzt den Zugang zu Kapital ohne Bank & Sicherheiten mit dem DAO – CAPITAL SYSTEM. 
Dieses System wächst mit Ihnen und Ihrem Unternehmen. Verpasen Sie nicht diese innovative Chance für Ihr Vorhaben, Ihr Projekt und Ihre Unternehmung. 

Jetzt dezentral finanzieren, Wettbewerb abhängen