27/04/2020

Die Englische LTD ( Limited ) und der BREXIT ?

 

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BREXIT – Update 01.04.2020

Die Englische LTD ( Limited ) und der BREXIT ?

Die englische Limited (Ltd.) war lange Zeit eine beliebte Gesellschaftsform für Unternehmer in Deutschland und Österreich. Mit dem Brexit hat sich die rechtliche Lage jedoch grundlegend verändert. Dieser Artikel beleuchtet die Auswirkungen des Brexits auf die Gründung und den Betrieb einer englischen Limited.

Bis zum Vollzug des BREXIT galt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. September 2003 (Az. C-167/01). Durch diese Entscheidung besitzt jede europäische Gesellschaft, aufgrund der EU-weit geltenden Niederlassungsfreiheit – in allen EU-Ländern – uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Einer sonstigen Verbindung der Gesellschaft zum Gründungsland bedurfte es nach dem Urteil des EuGH nicht mehr.

Diese Entscheidung ist durch den BREXIT praktisch obsolet geworden und gilt daher NICHT mehr für die „englische LIMITED“!

Vor dem Brexit: Vorteile der englischen Limited

Vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU profitierten Unternehmer von der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Dies ermöglichte es, eine Limited im Vereinigten Königreich zu gründen und in Deutschland oder Österreich zu betreiben. Die Vorteile lagen in der einfachen und kostengünstigen Gründung sowie der Haftungsbeschränkung.

Die Limited wurde in Deutschland und Österreich als Kapitalgesellschaft anerkannt, was insbesondere für Start-ups und kleine Unternehmen attraktiv war. Die Einführung der deutschen Unternehmergesellschaft (UG) im Jahr 2010 bot jedoch eine inländische Alternative mit ähnlichen Vorteilen.


Nach dem Brexit: Wegfall der Niederlassungsfreiheit

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 und dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 entfiel die Niederlassungsfreiheit für britische Gesellschaften. Das Vereinigte Königreich gilt nun als Drittstaat, und die Gründungstheorie, die zuvor die Anerkennung der Limited ermöglichte, findet keine Anwendung mehr.

In Deutschland und Österreich wird nun die Sitztheorie angewendet, wonach das Gesellschaftsstatut dem Recht des Verwaltungssitzes folgt. Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland oder Österreich wird daher nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt. Stattdessen erfolgt eine Umqualifizierung:

  • Ein-Personen-Limited: Wird als Einzelunternehmen behandelt.

  • Mehrere Gesellschafter: Umqualifizierung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offenen Handelsgesellschaft (OHG), abhängig von der Art des Gewerbes

Diese Umqualifizierung führt zum Verlust der Haftungsbeschränkung, und die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Folgen für bestehende Limiteds

Unternehmen, die vor dem Brexit als Limited tätig waren, stehen vor mehreren Herausforderungen:

  • Haftung: Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter.

  • Rechtsformzusatz: Der Zusatz „Limited“ oder „Ltd.“ darf nicht mehr verwendet werden.

  • Gewerbeanmeldung: Notwendigkeit der Neuanmeldung beim Gewerbeamt unter der neuen Rechtsform.

  • Verträge: Bestehende Verträge bleiben gültig, jedoch haften die Gesellschafter persönlich.

Die Umqualifizierung erfolgt automatisch, ohne dass es einer aktiven Handlung bedarf. Dennoch sollten betroffene Unternehmen ihre Situation prüfen und gegebenenfalls handeln.


Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Unternehmer, die weiterhin haftungsbeschränkt tätig sein möchten, haben folgende Optionen:

  1. Umwandlung in eine deutsche Kapitalgesellschaft: Gründung einer GmbH oder UG und Übertragung der Vermögenswerte der Limited auf die neue Gesellschaft. Dies kann durch einen Asset Deal oder eine Einbringung erfolgen.

  2. Gründung einer irischen Limited: Irland ist weiterhin Mitglied der EU, und eine irische Limited kann die Vorteile der Niederlassungsfreiheit nutzen. Die Gründung einer irischen Limited kann eine Alternative darstellen, insbesondere wenn internationale Geschäftsbeziehungen bestehen.

Beide Optionen sollten sorgfältig geprüft und mit rechtlicher sowie steuerlicher Beratung umgesetzt werden.


Fazit

Der Brexit hat erhebliche Auswirkungen auf die Gründung und den Betrieb einer englischen Limited in Deutschland und Österreich. Die bisherige Anerkennung als Kapitalgesellschaft entfällt, und Unternehmer müssen sich mit den Konsequenzen auseinandersetzen. Eine rechtzeitige Umstrukturierung kann helfen, Haftungsrisiken zu minimieren und die Geschäftstätigkeit rechtssicher fortzuführen.

 

Disclaimer:

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Bei konkreten Fragen zur Wegzugsbesteuerung sollte unbedingt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Ausführungen basieren auf dem Rechtsstand November 2025 und können durch spätere Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt sein.

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