01/10/2022

Insovenzantragspflicht ausgesetzt

Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Änderung des Insolvenzrechts beschlossen. Damit sollen die insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erklärte auf Twitter, die Änderung helfe „in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können“.  

Das sind die wichtigsten temporären Anpassungen:
• Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach §15a InsO wird modifiziert: Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung soll von zwölf auf vier Monate verkürzt werden.
• Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden von sechs auf vier Monate verkürzt.
• Die Höchstfrist für den Insolvenzantrag wegen Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen erhöht. Insolvenzanträge müssen aber weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden (§15 Abs.1 S.1 InsO).
Die steigenden Energiekosten sorgen laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform dafür, dass immer mehr Unternehmen ihre Rechnungen verspätet begleichen. „Das Ausfallrisiko bei Unternehmen steigt derzeit fast wöchentlich”, sagte der Leiter der Wirtschaftsforschung von Creditreform, Patrik-Ludwig Hantzsch, der „Neuen Osnabrücker Zeitung”. Er rechne erst im ersten Quartal 2023 mit einem starken Anstieg der Insolvenzen in Deutschland. Es sei allerdings auch „richtig und wichtig”, dass Unternehmen wieder in die Insolvenz gingen und nicht „alle Unternehmen auf Teufel komm raus am Leben erhalten werden.”

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