Diese hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsverträge mit Minijobbern auf Abruf. Ist also im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht fest geregelt, gilt lt. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG seit dem 01.01.2019 eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden per Gesetz als vereinbart.
Bei einem Mindestlohn von derzeit 9,19 EUR und einem Wochenfaktor von 4,35 Wochen pro Monat liegt die Vergütung für diesen Minijobber bei 799,53 EUR und ist damit eben kein Minijob mehr.
Auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelung sind folgende Punkte zu beachten:
Der Arbeitnehmer kann, durch diesen gesetzlich vermuteten Anspruch, den Monatslohn für 20 Wochenarbeitsstunden nachfordern. Die Rentenversicherung kann im Falle einer Prüfung die nicht ab geführten Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 Jahre nachfordern, auch wenn der Arbeitnehmer keine erhöhten Lohnansprüche geltend gemacht hat.
Gibt es keine eindeutige Regelung der Arbeitszeit, kann die gesetzliche Vermutung nur schwer widerlegt werden. Stundenzettel reichen dafür nicht aus! Die Wochenarbeitszeit sollte also dringend schriftlich festgelegt werden. Eine Vereinbarung über eine Mindest- und/oder eine Höchstarbeitszeit wäre bei Abrufarbeit sinnvoll.
Hierzu gibt es aber folgendes zu beachten:
Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber maximal 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Beispiel: Arbeitet ein Minijobber zehn Wochenstunden, so darf er vom Arbeitgeber nicht über 12,5 Wochenstunden und nicht unter 8 Wochenstunden eingeplant werden.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Minijobber beschäftigen bzw. dieses künftig tun möchten, sollten Sie den Punkt zur vereinbarten Arbeitszeit genau prüfen und ggf. anpassen.
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