Schweizer AG (Aktiengesellschaft)

(Vorratsgesellschaft / Mantelgesellschaft)

ist eine der renomiertesten Gesellschaftsformen mit bester Reputation. In der Schweiz ist die Aktiengesellschaft die am meisten verbreitete Gesellschaftsform und gleichzeitig die mit dem besten Image. Die bekanntesten Unternehmen wie z.b. NESTLE, NOVARTIS, UBS oder die CREDIT SUISSE sind alles Aktiengesellschaften.

Für die Errichtung einer schweizer Aktiengesellschaft ist seit der letzten Revision des Schweizerischen Obligationenrechtes nur noch eine natürliche oder eine juristische Person als Aktionär notwendig. Der Wohnsitz, die Nationalität und die Verteilung der Aktien unter den Gesellschaftern spielen hierbei keine Rolle. Bei Gründung der Aktiengeslelschaft muss ein Verwaltungsrat bestimmt werden. Dieser muss aus einer oder mehreren Personen bestehen und nicht mehr das Schweizer- oder ein EU-Bürgerrecht besitzen oder in der Schweiz wohnen. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass die Gesellschaft durch eine Person – mit schweizer Wohnsitz – vertreten werden kann. Diese Aufgabe kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Die Vorschrift, dass jeder Verwaltungsrat mindestens eine Aktie der Gesellschaft halten muss wurde mit der vergangenen Revision ebenfalls aufgehoben. Diese Vereinfachungen dürften dazu geführt haben, dass die Schweizer AG den in den vergangenen Jahren gegenüber der GmbH verlorenen Boden gut gemacht hat.

Die Gründung

Die schweizer Aktiengesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde – bei einem Notar – erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) bestellen. Für jede Aktiengesellschaft ist bereits bei Gründung eine Revisionsstelle zwingend vorgeschrieben, denn diese hat die Jahresrechnung und die zugrundeliegende Buchhaltung mit den entsprechenden Belegen auf Wahrheit und Klarheit zu prüfen. Eine Revisionsstelle kann jedoch entfallen, wenn nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden und außerdem die Bilanzsumme zehn Millionen CHF nicht überschreitet. Nach der Gründung wird mit der beglaubigten Gründungsurkunde die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des zukünftigen Sitzes der Gesellschaft beantragt.

Aktienkapital

Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft wird ein Mindestkapital von 100.000 CHF benötigt. Hiervon müssen bei der Gründung mindestens 50.000 CHF in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank eingezahlt werden. Nach der Eintragung im Handelsregiste wird dieses Kapital auf das Firmenkonto übertragen und steht der Gesellschaft zur freien Verfügung. Die wirksame Eintragung im Handelsregister ist meist nach einer Frist von zehn Tagen vollzogen.

Bei einer Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 100.000 CHF bis 1.000.000 CHF ist keine Emissionsabgabe zu bezahlen. Wird diese Freigrenze überschritten, wird eine eidgenössische Stempelsteuer – eine sogenannte Emissionsabgabe – von 1% geschuldet.

Aktien

Es können Namens- und Inhaberaktien ausgegeben werden deren übliche Stückelung des Aktienkapital bei 1.000 CHF pro Aktie liegt. Das Aktienkapital von mind. 100.000 CHF könnte jedoch auch in maximal zehn Millionen Aktien à 0.01 CHF aufgeteilt werden, da die Mindeststückelung der Aktien 0.01 CHF also ein Rappen beträgt. Solch eine kleine Stückelung der Anteile ist jedoch nur bei einem beabsichtigten „going public“ empfehlenswert.

Aktionäre

Die Besitzer der Gesellschaft sind die Aktionäre. Verfügt die AG über Namensaktien, so hat die Gesellschaft ein Aktienbuch zu führen. Im Aktienbuch ist der jeweilige Besitzer der entsprechenden Aktie eingetragen. Die Übertragung der Aktien bedarf der Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Bei Namensaktien kann die Übertragbarkeit der Aktien in den Statuten erschwert werden. Sind die Aktien Inhaberaktien, so verkörpert der Titel (die Aktie) das Recht an der Gesellschaft. Eine rasche sowie anonyme Übertragung ist jederzeit durch Übergabe der Aktie möglich.

Es können gleichzeitig Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Dies macht dann Sinn, wenn das Stimm- und Kapitalrecht unterschiedlich gewichtet werden soll. So werden Namensaktien mit einem tieferen Nennwert ausgegeben und das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl Aktien. Dadurch erhalten die Namensaktien eine stärkere Gewichtung bei der Abstimmung. Die Besitzverhältnisse sind nicht öffentlich ersichtlich. Die Verwaltung der Gesellschaft kennt die Aktionäre, welche eingetragene Namenaktien besitzen. Aktionäre von Inhaberaktien können selbst der Verwaltung der Gesellschaft unbekannt sein.

Die Haftung der Aktiengesellschaft

Die Haftung für Verbindlichkeiten der schweizer AG beschränkt sich auf das Vermögen und das Aktienkapital der Gesellschaft. Der Gesellschaft gegenüber haftet jeder Aktionäre in Höhe seines gezeichneten Kapitals. Ist das Aktienkapital nur teilliberiert, hat der jeweilige Aktionär das nicht einbezahlte Aktienkapital nachträglich einzubringen. Im Rahmen einer Klage kann eine Haftung außerdem auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden. Für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge verantwortlich war.

Aktienkapital: CHF 100.000 ( davon mindesten CHF 50.000 Liberiert
Aktienart: Inhaber oder Namensaktien
Aktieneinteilung: frei wählbar
Sitz: Kanton auf Anfrage
exclusive Drittkosten ( Gericht etc.)

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