Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkung

Die beschränkte Haftung ist die gesetzlich festgelegte Reduzierung des Haftungsumfanges. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht vollständig für die Gesellschaft haftet, sondern nur bis zur Höhe seiner zu Anfang erbrachten Einlage (GmbH). In der KG kann nur ein Teil der Gesellschafter beschränkt werden, während die anderen Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften müssen. In der 1999 abgeschafften Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) war die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da lange Zeit umstritten war, ob die Gründung einer GbRmbH nach deutschem Recht möglich ist, wurde letzten Endes anerkannt, dass der Zusatz keinerlei Wirkung hat und die GbRmbh seitdem in Deutschland nicht mehr rechtswirksam existiert. Eine weitere haftungsbeschränkte Rechtsform ist unter anderem die UG, die in gewisser Weise wie die GmbH gegründet wird. Die Haftungsbeschränkung reicht aber auch in Teile des Zivilrechtes und wird z.B. beim Kaufvertrag oder bei den AGB verwendet.

Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gilt auch im englischen Recht nicht uneingeschränkt. Nach den Vorschriften zur Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Lifting the Corporate Veil), kann es in extremen Fällen bei einer Vermischung von
Privat- und Gesellschaftsvermögen zu einer Haftung des Gesellschafters kommen, so zum Beispiel bei fehlender Offenlegung von Geschäften zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.