Selbstkontrahierungsverbot

Selbstkontrahierungsverbot

Nach § 181 BGB kann niemand Verträge schließen, auf denen er auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen Seite als Vertreter für jemand anderen handelt. Dadurch sollen Interessenkonflikte verhindert werden. Allerdings ist diese Regelung insbesondere bei Einpersonen-GmbH ein Hindernis. So darf der Geschäftsführer wegen § 181 BGB z. B. keine Änderung seines Geschäftsführervertrages vereinbaren. Er würde dabei auf der einen Seite für sich als Person und auf der anderen Seite als Vertreter der GmbH unterschreiben müssen. Daher wird die Wirkung des § 181 BGB in Satzungen von Einpersonen-GmbH ausgeschlossen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Norm:

§ 181 BGB