Kongruente Deckung

Begriff aus dem Insolvenzrecht. Nach § 130 InsO ist eine Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung des Insolvenzgläubigers nach den dort näher anfechtbar bezeichneten Voraussetzungen anfechtbar. Diese Anfechtungsmöglichkeiten setzen voraus, dass das was dem Gläubiger geleistet wurde, so von diesem auch beansprucht werden konnte, d.h. dass Leistung und Ansprüche in kongruentem Verhältnis zueinanderstanden. Die Anfechtung bei kongruenter Deckung ist weniger scharf, als bei inkongruenter Deckung.