Insolvenz – GmbH

Insolvenz

Früher auch Konkurs genannt, liegt vor, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig (Zahlungsunfähigkeit) oder überschuldet (Überschuldung) ist. Der Geschäftsführer muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, andernfalls droht ihm Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Schadenersatzpflicht. Die Pflicht zur Antragstellung besteht selbst bei entgegenstehender Anweisung der Gesellschafter.

Ist die GmbH führungslos, sind die Gesellschafter selbst verpflichtet, bei Insolvenzreife der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen. Ausnahme: Der Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit war für den oder die Gesellschafter nicht erkennbar.

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens setzt das Gericht einen unabhängigen und in wirtschaftlichen Dingen erfahrenen Insolvenzverwalter ein. Der nimmt zunächst die Insolvenzmasse in Besitz und hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  • der GmbH nicht gehörende Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern,
  • die Masse um zum Vermögen der GmbH gehörende Gegenstände zu ergänzen,
  • die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger.

Norm:

§§ 15a – 19 InsO

§§ 64, 84 GmbHG