Publizitätspflicht

Publizitätspflicht

Mit Beginn des Jahres 2007 sind alle Kapitalgesellschaften – wie die GmbH – und Personenhandelsgesellschaften – wie die GmbH Co. KG – verpflichtet, die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger  (www.ebundesanzeiger.de) zu veröffentlichen. Dies gilt für die Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2006. Die Meldung muss unverzüglich nach Vorlage bei den Gesellschaftern, spätestens aber am 31.12 des Jahres nach dem Abschlussstichtag (z. B. für 2007 spätestens am 31.12.2008) vorgenommen werden. Für die Publikationen bezüglich der Geschäftsjahre bis einschließlich 2005 ist das Handelsregister zuständig.

Bis einschließlich für den Geschäftsabschluss 2008 können Anmeldungen zum elektronischen Bundesanzeiger noch in Papierform eingereicht werden. Billiger ist es schon jetzt, die Dokumente per Internet einzureichen.

Vom elektronischen Bundesanzeiger werden alle Unternehmen, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, automatisch an das zuständige Bundesamt für Justiz gemeldet. Das Bundesamt für Justiz leitet dann von Amts wegen ein Ordnungsverfahren ein. Dies beginnt zunächst mit einer kostenpflichtigen Erinnerung. Hilft das nicht weiter, so werden Ordnungsgelder fällig. Die Höhe ist abhängig von der Größe des Unternehmens und schwankt zwischen 2.500 € und 25.000 €.

Folgende Unterlagen sind zu veröffentlichen:

Kleine Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 4.015.000 €, Umsatz 8.030.000 €, 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

  • verkürzte Bilanz
  • verkürzte Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind nicht überschritten: Bilanzsumme 16.060.000 €, Umsatz 32.120.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

Große Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 16.060.000 €, Umsatz 32.1200.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrates
  • Ergebnisverwendungsbeschluss

Norm:

§§ 266, 276, 284, 289, 325 – 329 HGB