Sacheinlage

Sacheinlage

Neben der Bareinlage kann ein Gesellschafter auch mit Sacheinlagen seine Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen erfüllen. Zu den Sacheinlagen gehören

  • Grundstücke,
  • Fahrzeuge,
  • Maschinen,
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  • Nutzungs- und Lizenzrechte,
  • u.U. Forderungen gegen Dritte (Problem der Werthaltigkeit).

Voraussetzung für die Leistung von Sacheinlagen ist eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft. In dieser müssen sowohl der Betrag der Stammeinlage als auch der Gegenstand, der als Sacheinlage geleistet wird, genau bezeichnet sein.

Im Gegensatz zu Bareinlagen müssen Sacheinlagen von vornherein voll erbracht werden. Problematisch wird häufig die Wertfeststellung der Sacheinlage. Entscheidend ist der Wert zu dem Zeitpunkt, indem die Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet wird. Die Gesellschafter haben, wenn Sacheinlagen in der Satzung vorgesehen sind, in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Ist der tatsächliche Wert geringer als in der Satzung vorgesehen, so muss der zur Leistung verpflichtete Gesellschafter den Differenzbetrag als Bareinlage leisten.

Verdeckte Sacheinlage:

Wird eine Einlage nominell als Bareinlage, tatsächlich aber als Sacheinlage erbracht, handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage. Bislang wurde die Einlage als nicht geleistet gesehen. Sie musste immer vollständig noch einmal erbracht werden.

Die Gefahr wurde durch die GmbH-Reform entschärft: Wird festgestellt, dass eine Einlage als verdeckte Sacheinlage erbracht wurde, besteht die Einlageverpflichtung des Gesellschafters zwar grundsätzlich fort. Aber der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister wird auf die vereinbarte Einlageschuld angerechnet. Voraussetzung: Ihre Werthaltigkeit wird vom betroffenen Gesellschafter nachgewiesen.

Norm:

§§ 5, 9, 19 GmbHG