Durch die Harmonisierung des Steuersystems wird die Umsatzsteuer (USt) seit 1967 mit der Mehrwertsteuer gleichgesetzt. Sie wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen mit meist 19 %, in bestimmten Fällen gemäß §12 Abs. 2 UStG, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % erhoben. Als Lieferungen sind alle Leistungen eines Unternehmens gefasst, die einen Dritten befähigen, über einen Gegenstand zu verfügen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in der Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt monatlich, vierteljährlich oder jährlich die Steuer zu zahlen. Allerdings kann er diese mit der gestellten Vorsteuer aus seinen Einkäufen verrechnen. Somit ist die Differenz entweder eine Umsatzsteuererstattung, falls die Vorsteuer größer als die Umsatzsteuer war, oder eine Umsatzsteuerzahlung im umgekehrten Fall. Da der Unternehmer diese Differenzrechnung ausführen kann, bleibt die gesamte Steuerlast beim Endverbraucher. Die USt muss in jeder, gestellten oder erhaltenen, Rechnung extra ausgewiesen werden. Somit ist die USt die Hauptfinanzierungsquelle des Staates, gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und das weitgehend wichtigste und modern praktizierteste Finanzinstrument.

Die Besonderheit bei Kleinunternehmen: Sofern im vorangegangen Kalenderjahr der Umsatz niedriger als 17.500 Euro war und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identifiziert ein Unternehmen eindeutig in der Europäischen Union. Sie ermöglicht die Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Sie besteht aus einem Bezeichner des Landes und einem Code. Beispiel für Deutschland: DE999999999

Die in der EU-Verschmelzungsrichtlinie geregelten grenzüberschreitenden Umwandlungen sind in dem neu eingefügten Zehnten Abschnitt (§§ 122a bis 122l) des geänderten UmwG (vom 19.4.2007, BGBl I 2007, 542) umgesetzt. Die Neuregelungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl (d.h. seit 25.4.2007). Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsrichtlinie (Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005, Abl. EG L 310 vom 25.11.2005, 1) ist im Zusammenhang mit der Änderung der steuerlichen EG-Fusionsrichtlinie verabschiedet worden. die bis Ende 2007 in nationales Recht umzusetzen war.

Der Begriff der grenzüberschreitenden Umwandlung / Verschmelzung ist in § 122a UmwG grundsätzlich offen formuliert. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist zur Zeit zwischen den in § 122b UmwG genannten (in- und ausländischen) Kapitalgesellschaften möglich. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können sich nur Kapitalgesellschaften i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der EU-Verschmelzungsrichtlinie beteiligen (§ 122b Abs. 1 UmwG), die eine Rechtspersönlichkeit besitzen und über ein Gesellschaftskapital verfügen, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Bestimmungen i.S.d. Publizitätsrichtlinie zum Schutz der Gesellschafter und Dritter einhalten müssen. Das trifft nach deutschem Recht für Kapitalgesellschaften zu. 

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann nur dann als verschmelzungsfähige Gesellschaft an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU/EWR gegründet wurde und ihren Satzungssitz oder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU/EWR hat.

Die Unionsmarke ist eine Marke, also eine Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Eintragung einer Unionsmarke in das Register für Unionsmarken vermittelt dem Markeninhaber einen Markenschutz innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union. Damit wird mit einem einzigen Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein einheitlicher Markenschutz erreicht.

UNLIMITED

Die britische unLIMITED hat im Gegensatz zur LIMITED keine Endung. Kann bei Gründung oder Namenswechsel später jedoch jeden beliebigen Zusatz wie GmbH, OHG etc. verwenden. In diesem Fall ist der Zusatz Bestandteil der „Firma

Unterbilanz

Eine Unterbilanzsituation liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer gesunken ist. Zahlungen an Gesellschafter sind dann nach § 30 GmbHG unzulässig und müssen ggf. zurückgezahlt werden. Der Geschäftsführer kann in dieser Situation persönlich haften, wenn ihn an der Auszahlung ein Verschulden trifft.

Wenn eine Unterbilanzsituation zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vorliegt, so haften die Gesellschaftsgründer entsprechend ihrer übernommen Anteile für den offenen Betrag, der zur Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Stammkapitalziffer erforderlich ist. Diese Haftung der Gesellschafter nennt man Unterbilanzhaftung.

Norm:

§§ 30, 31 GmbHG

Unterbrechung des Aktienhandels zur Beruhigung der Märkte und um weitere erhebliche Kursstürze zu vermeiden. Die Unterbrechung des Aktienhandels wurde nach dem Börsen-crash vom Oktober 1987 eingeführt und beim Börsencrash vom Oktober 1997 am 27.10.1997 erstmals angewendet.

Unternehmensform

Die Unternehmensform sollte nach betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Kriterien erfolgen. Zur Wahl der Unternehmensform stehen

Bei der Wahl der Unternehmensform sollten Überlegungen angestrebt werden über

  • die Eintragung in das Handelsregister
  • die Höhe des zu erbringenden Eigenkapitals
  • das Risiko des unternehmerischen Vorhabens
  • die Haftungsbeschränkung
  • die Gründeranzahl in dem geplanten Unternehmen
  • die Führung des Unternehmens
  • die Kreditwürdigkeit
  • die Anzahl der Formalitäten

Die Erstellung eines Unternehmensplans ist für das Unternehmen ein wichtiges Mittel der Unternehmensplanung und damit für die Unternehmensführung. Der Unternehmensplan ist die schriftliche und systematische Darstellung der Unternehmensplanung und beleuchtet alle Parameter, die für den Erfolg des Unternehmens verantwortlich sind. Er ist aufzustellen und permanent zu aktualisieren. Der Unternehmensplan stellt gleichzeitig eine Analyse des Unternehmens und damit eine Dokumentation der Ausgangslage dar. Er ist damit auch eine Checkliste für die Frage „Wo steht das Unternehmen und wie fit ist es?“

Unternehmergesellschaft

– kurz UG, ist als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH mit dem MoMiG zum 01.11.2008 eingeführt worden. Für sie gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit die Verpflichtung zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz), zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftssteuer. Die Unternehmergesellschaft wird mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet, das den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers vereint und zur Eintragung und Anmeldung beim Handelsregister eingereicht werden muss.

Im Rechtsverkehr ist darauf zu achten, dass die Unternehmergesellschaft mit den Rechtsformzusatz „(haftungsbeschränkt)“ geführt wird. Die Unternehmergesellschaft kann bereits mit einem Stammkapital von 1€ gegründet werden, muss danach jedoch durch Bildung von Rücklagen – in Form der Einbehaltung von 25% des Gewinns – ein Mindestkapital von 25.000 EUR erbringen um dadurch zur vollen GmbH zu werden. Es gelten die Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde/wird auch gerne als „1-Euro-GmbH“ oder „Mini-GmbH“ bezeichnet.