Haftung = Leistungspflicht des Schuldners

– ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen „haftunge“ ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche „haftunga“ zurückgeht.

Die Haftung eines Gesellschaftsorgans z.B. eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft – unabhängig von Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder stille Gesellschaft – kann sich aus einer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten sowie der gesetzlichen Pflichten (GmbHG) ergeben.

Jede natürliche und juristische Person, die den Haftungstatbestand erfüllt, kann Haftungsschuldner sein. In welchem Umfang Gesellschafter haften, hängt von der jeweiligen Rechtsform ab. Bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, sondern nur mit den von ihnen eingebrachten Einlagen, dem Stammkapital in Höhe von mind. 25.000 EUR. Die Haftung der Gesellschafter einer UG oder einer LTD ist wesentlich geringer. Hier muss das Stammkapital lediglich 1,- EUR/GBP betragen, während die Haftung bei der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) persönlich und damit uneingeschränkt ist. Die Haftung der Gesellschaft muss im Besonderen in der Phase der  sog. Vorgründungsgesellschaft von jedem Gesellschafter und dem oder den Geschäftsführern beachtet werden. Diese Haftung wird auch Gründerhaftung genannt. Damit die Haftung zum tragen kommt, muss ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis bestehen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Alternative zur klassischen GmbH, bei der das Stammkapital nur mindestens einen Euro betragen muss. Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt, genau wie für die GmbH, das GmbH-Gesetz. Die Haftungsbeschränkung entsteht mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister. Die UG (haftungsbeschränkt) selbst haftet aber mit ihrem Gesellschaftsvermögen, und zwar mit dem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem Stammkapital.

Haftungsbeschränkung

Die beschränkte Haftung ist die gesetzlich festgelegte Reduzierung des Haftungsumfanges. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht vollständig für die Gesellschaft haftet, sondern nur bis zur Höhe seiner zu Anfang erbrachten Einlage (GmbH). In der KG kann nur ein Teil der Gesellschafter beschränkt werden, während die anderen Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften müssen. In der 1999 abgeschafften Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) war die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da lange Zeit umstritten war, ob die Gründung einer GbRmbH nach deutschem Recht möglich ist, wurde letzten Endes anerkannt, dass der Zusatz keinerlei Wirkung hat und die GbRmbh seitdem in Deutschland nicht mehr rechtswirksam existiert. Eine weitere haftungsbeschränkte Rechtsform ist unter anderem die UG, die in gewisser Weise wie die GmbH gegründet wird. Die Haftungsbeschränkung reicht aber auch in Teile des Zivilrechtes und wird z.B. beim Kaufvertrag oder bei den AGB verwendet.

Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gilt auch im englischen Recht nicht uneingeschränkt. Nach den Vorschriften zur Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Lifting the Corporate Veil), kann es in extremen Fällen bei einer Vermischung von
Privat- und Gesellschaftsvermögen zu einer Haftung des Gesellschafters kommen, so zum Beispiel bei fehlender Offenlegung von Geschäften zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

 

Haftungskapital

Das Haftungskapital ist der Betrag, bis zu dessen Höhe ein Unternehmen gegenüber den Gläubigern haftet. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei Personengesellschaften haften die (vollhaftenden) Eigentümer zusätzlich mit ihren Privatvermögen.

Das Haftungskapital besteht aus Eigenkapital und anderen Vermögensgegenständen – bei Personengesellschaften die von den persönlich haftenden Gesellschaftern geleistete Einlage und zur Verfügung stehendes Privatkapital. Als Haftungskapital im weiteren Sinne können auch reale Kreditsicherheiten (z.B. Grundstücke, Gebäude) oder die verbrieften Kreditsicherheiten (z.B. Grundschuld, Eigentumsvorbehalt) von Vermögensgegenständen gezählt werden, das den Gläubigern als Sicherheit dienen soll.