Aktionär

Der Inhaber von Aktien wird Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmtrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch HV-Beschluss von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf seiner Anteile gibt er Sie auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur seine eigene Einlage.