GmbH – mit (un)beschränkter Haftung?

Die „beschränkte Haftung“ der GmbH ist in den meisten Fällen der eigentliche Grund warum sich Gründer (Gesellschafter und Geschäftsführer) zusammenschließen. Sie möchten nicht mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Die persönliche Haftung und die der GmbH soll sich auf einen bestimmten vorher festgelegten Betrag beschränken.

Die GmbH haftet trotzdem unbeschränkt!

Das im GmbH-Gesetz (GmbHG) für die Gründung einer GmbH geforderte Stammkapital beträgt mindestens 25.000 EURO. Das ist gleichzeitig der Betrag der für die Dauer der GmbH vorhanden sein muss. Die Haftung der GmbH „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist aber nicht auf das eingezahlte Stammkapital begrenzt, sondern die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen!

Gesellschafter können private Haftung nicht ausschließen!

Die Gesellschafter einer GmbH genießen im Vergleich zu den Gesellschaftern einer GbR, KG, einer oHG oder einer Einzelfirma ein besonderes Privileg: Für Verbindlichkeiten der GmbH können sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen zur Haftung herangezogen werden.

In den nachfolgend genannten Fällen gilt:

Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Gründungsphase, also nach notarieller Gründung, aber vor Eintragung der GmbH im Handelsregister gilt: Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die während dieser Zeit entstanden sind unbeschränkt!  Diese persönliche unbeschränkte Gründerhaftung bleibt auch nach der Eintragung der GmbH bestehen! Hier ist entweder Geduld bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister gefragt oder der Kauf einer Vorrats-GmbH wie sie von uns angeboten wird.

Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt bei nicht vollständig erbrachter Stammeinlage ebenfalls bestehen. Auch bei Verstößen gegen das Gebot der Erhaltung des Stammkapitals durch Rückzahlung des Stammkapitals an die Gesellschafter haften diese. Diese Ansprüche – gegen den oder die Gesellschafter – gelten natürlich nur im Fall einer Insolvenz oder bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern.

Im Fall einer Insolvenz

Bei Insolvenz einrr GmbH dürfen sie zu 100 % sicher sein, dass der Insolvenzverwalter die Stammeinlage als erstes von den Gesellschaftern einfordern wird. Nach derzeitiger Rechtsprechung wird er diese auch erhalten! Das Risiko der erneuten Inanspruchnahme zur Einzahlung der Geschäftsanteile besteht zudem erst Recht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern. Das gilt selbst dann, wenn die vollständige Einzahlung des Geschäftsanteils nur von einem Gesellschafter geleistet wurde. In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung der Einlageverpflichtung seiner Mitgesellschafter! Überrascht?

Hat z.B. bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 60.000 EUR, der Gesellschafter I seinen Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 EURO geleistet, die Gesellschafter II und III aber noch nicht, oder nicht vollständig, kann Gesellschafter I – im Fall einer Insolvenz – zur Zahlung der ausstehenden Geschäftsanteile von z.B. je 20.000 EUR durch Ausfallhaftung in Anspruch genommen werden.

Weitere Haftungsfälle treten z.B. dann ein,

– wenn ein Gesellschafter eine Schuld oder Haftung freiwillig übernimmt. Das kann zum Beispiel die Mithaftung oder die Bürgschaft für einen Bankkredit der Gesellschaft sein.

– wenn ein unredlich handelnder Gesellschafter sich aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht auf das Haftungsprivileg als Gesellschafter berufen kann, sondern mit einer Durchgriffshaftung auf sein persönliches Vermögen rechnen muss.

Auch bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Bestellung eines Geschäftsführers, der nach § 6 Abs. 2 GmbHG von der Übernahme des Geschäftsführeramts ausgeschlossen ist, der bewussten Herbeiführung einer Vermögensvermischung (Veranlassung falscher oder völlig unzureichender Buchführung) oder der Haftung aus sog. Existenzvernichtung.

Letztere wird angenommen, wenn der Gesellschafter in das Vermögen oder die Interessen der Gesellschaft ohne Rücksicht auf deren Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten eingreift, zum Beispiel Vermögenswerte systematisch verlagert.

Dass die Rechtsform der GmbH bei vorsätzlicher Schädigung durch die Inhaber keinen Schutz bietet, ist sicherlich kein Manko, sondern Grundlage für die Akzeptanz, die diese Gesellschaftsform im Wirtschaftsleben genießt.